Die Sozialversicherung und die privaten Krankenversicherer sind sich einig: Was nicht medizinisch notwendig ist, wird auch nicht übernommen – und darf im Übrigen auch nicht steuerlich abgesetzt werden:
Laut § 133 Abs. 3 ASVG gelten kosmetische Behandlungen für die Sozialversicherung nur dann als Krankenbehandlung, „wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankenheitszustände dienen“. Andere kosmetische Behandlungen können lediglich als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind (hier geht es vor allem um schwere Entstellungen).
Wer darauf verfällt, eine psychische Erkrankung aufgrund seiner Körperoptik zu behaupten, die sich nur mit Nasenwerkleinerung, Brustverößerung & Co. beheben ließe, wird ebenfalls, die bis zum OGH ausgefochten wurden, ist meist zu lesen, dass Depressionen unterschiedliche Ursachen haben könnten und dass bei diesem Begehren eigentlich genau nicht die Heilung der psychischen Erkrankung, sondern ein anderer Zweck im Vordergrund stehe.
Ein paar Beispiele für Schönheitsbehandlungen im weiteren Sinn sind der Wiener Gebietskrankenkasse zumindest eingefallen, deren Kosten sie übernimmt:
• Schlupflidoperationen, „laut Gesichtsfeldbefund muss allerdings eine Einschränkung auf mindestens 30 Prozent objektivierbar sein“, erklärt WGKK-Pressereferenting Brigitte Kilian.
• Brustverkleinerungsoperationen, wenn eine „wesentliche Funktionsbehinderung“ abzuleiten ist, wobei noch Zusatzerfordernisse dazukommen (z.B. Body-Maß-Index maximal 25, Mindestkörbchengröße D).
• Krampfadern werden operativ „saniert“, Schaumsleisierungen oder Lasertherapien fallen allerdings nicht darunter.
• Narbenkorrekturen sind möglich, wenn nachvollziehbare Funktionsbehinderungen wie Bewegungsdefizit, Schmerzhaftigkeit vorliegen sowie
• Wiederherstellungsoperationen nach Unfällen
• oder Brustaufbau-OPs nach Brusttumoren.
Auch die privaten Krankenversicherer fühlen sich für reine Schönheits-OPs nicht zuständig. „Als Versicherungsfall gelten nicht kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nich der Beseitigung von Unfallfolgen… dienen“, regelt beispielsweise die Merkur Versicherung in ihren aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die wenigen Ausnahmen laut der Besonderen Versicherungsbedingungen der Merkur für die Krankheitskostenversicherung: „… Nasenkorrekturen, Kinnkorrekturen, Ohrenkorrekturen (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr), Brustverkleinerungen, Brustaufbau nach Mammakarzinom“ – allerdings auch dies stets nur, „wenn diese Operationen ärztlich empfohlen wurden, die Operationen als stationär notwendig einzustufen sind und die Grundleistung von der Plichtversicherung getragen wird.“ Womit aber wieder die rigiden Regeln der Sozialversicherung ins Spiel kommen.
Über den Autor
Magazine Trend und Tageszeitung sagen über Dr. Andrea Rejzek: Die Leute wählen die besten Plastischen Chirurgen… Da ich bin aus ganzem Herzen Plastische Chirurgin. Private Ordination und Tätigkeit im Krankenhaus bedeutet wenig Freizeit!
Hinterlasse eine Antwort