Wissen Sie, was die beliebteste „Schönheitsoperation“ im alten Rom war?
Zu dieser Zeit waren vor allem Narbenkorrekturen und -Entfernungen unter den Männern sehr gefragt. Sie wollten sich die Schandmale am Rücken entfernen lassen, da diese vermuten ließen, dass sie im Kampf dem anderen den Rücken zugewandt hatten – oder schlimmer noch:
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Die Sozialversicherung und die privaten Krankenversicherer sind sich einig: Was nicht medizinisch notwendig ist, wird auch nicht übernommen – und darf im Übrigen auch nicht steuerlich abgesetzt werden:
Laut § 133 Abs. 3 ASVG gelten kosmetische Behandlungen für die Sozialversicherung nur dann als Krankenbehandlung, „wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankenheitszustände dienen“. Andere kosmetische Behandlungen können lediglich als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind (hier geht es vor allem um schwere Entstellungen).
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