Dass ein plastisch-chirurgischer Schönheitseingriff wie eine Brustvergrößerung von 5.000 Euro und mehr in der Geldbörse eine außergewöhnliche Belastung darstellt, steht außer Zweifel, aber sieht das auch das Finanzamt so?
Nein, keinesfalls:
Zwar kann man unter den sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ diverse medizinische Eingriffe geltend machen, allerdings müssen diese gemäß §34 Abs. 1EstG
• außergewöhnlich sein,
• zwangsläufig und
• die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (anhand des individuellen Selbstbehalts bemessen).
Genau an der zweiten Voraussetzung, der „Zwangsläufigkeit“, scheitern aber die allemeisten Schönheitsbehandlungen, schließlich muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Verunstaltungen oder der Gefahr psychischer Krankheit.
Als Beispiel, wie der Fiskus bei der Beurteilung „tickt“, liefert Steuerberater und GEWINN-Autor Tibor Nagy eine aktuelle Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) zu einer Brustvergrößerung.
Die Berufungswerberin argumentierte, dass sie sich aufgrund ihrer sehr kleinen Brüste bei ohnehin sehr kleiner Statur in einer psychisch angegriffenen Situation berunden habe.
Der UFS ermittelte dazu allerdings, dass sie ein sozial integriertes Leben geführt und keine Probleme gehabt hätte, in der Schule und am Arbeitsplatz den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
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