SCHÖNHEITSOPERATIONEN VON SCHÖNHEITSCHIRURGEN?
Seit 1.Jänner 2013 ist das neue Ästhetik-OP Gesetz in Kraft. Dieses soll für eine strengere Regelung von Schönheitsoperationen sorgen.
Was sind die wichtigsten Aussagen dieses Gesetzes und was bedeuten diese für mich und die Operationen, die ich durchführen lassen möchte?
Im Gesetz wird die „Ästhetische Operation“ als eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens ohne medizinische Indikation (Notwendigkeit) beschrieben. „Ästhetische Behandlungen“ hingegen sind „kleinere“ Methoden, wie minimal-invasive Verfahren, oder Arzneimittel zur Verbesserung des optischen Aussehens.
Eine medizinische Indikation ist laut Gesetz dadurch definiert, dass die ästhetische Operation, oder Behandlung notwendig ist, um Lebensgefahr, oder Beeinträchtigung der Gesundheit abzuwenden, oder einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen. Aber wann genau besteht eine medizinische Indikation für „Ästhetischen Operationen“, oder „Ästhetische Behandlungen“?
Zwar kann die Kostentragung durch die Sozialversicherung als maßgebliches Kriterium dafür herangezogen werden, ob eine medizinische Indikation besteht, diese ist aber nicht allein ausschlaggebend. Auch der behandelnde Arzt kann nach objektiven Gründen eine Indikation feststellen. Beispielsweise wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des körperlichen, oder seelischen Gesundheitszustandes des Patienten.
Alle Eingriffe mit medizinischer Indikation wiederum unterliegen nicht dem Ästhetik-OP Gesetz, sondern den normalen berufs- und haftungsrechtlichen Regelungen.
Wer darf?
Laut Ästhetik-OP Gesetz sind folgende Ärzte befähigt, eine ästhetische Operation durchzuführen: Fachärzte für Plastische Chirurgie, Fachärzte, die durch Verordnung der Ärztekammer zu bestimmten ästhetischen Operationen berechtigt sind und Allgemeinmediziner, die über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen und zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.
Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Wiederherstellende Chirurgie sind für alle Ästhetischen Operationen und Behandlungen zugelassen, während die Fachärzte anderer Fachrichtungen die Berechtigung der Ärztekammer benötigen, um für bestimmte Ästhetische Operationen und Behandlungen zugelassen zu werden.
Die Hinweise „Ästhetische Chirurgie“ und „Ästhetische Medizin“ dürfen nur von den zu Ästhetischen Operationen zugelassenen Ärzte getragen werden. Achten Sie also in Ihrem Sinne auf diese Bezeichnungen und fragen Sie im Zweifelsfall immer nach den Qualifikationen. Diese muss der behandelnde Arzt laut Gesetz bei Nachfrage bekannt geben.
Aufklärung
Das Ästhetik-OP Gesetz regelt weiters die ärztliche Aufklärung. Vor der Durchführung einer ästhetischen Operation muss der Patient umfassend über den Eingriff aufgeklärt werden. Dazu zählen:
- • Methode,
- • Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- • Angewandte Arzneimittel und deren Nebenwirkungen,
- • Alternative Behandlungsmöglichkeiten,
- • Das Ergebnis und mögliche Abweichungen
- • Folgen, Komplikationen und Gefahren
- • Nachbehandlung; Arbeitsunfähigkeit, Spätfolgen
- • Kosten
Die Aufklärung muss in einer für den Laien verständlichen Sprache vonstatten gehen.
Liegt der Verdacht nahe, dass bei der Patientin, oder dem Patienten eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt, die den Wunsch nach einer Ästhetischen Operation auslöst, muss der Arzt im Vorfeld die Beweggründe erfragen und im Zweifelsfall zur Beratung einen klinischen Psychologen hinzuziehen.
Einwilligung
Eine Ästhetische Operation, oder Behandlung darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Patient nach einer ausführlichen Aufklärung auch seine Einwilligung für die Operation gegeben hat. Zwischen dieser Aufklärung und der Einwilligung – die auch schriftlich dokumentiert sein muss – müssen außerdem mindestens 2 Wochen liegen.
Diese Einverständniserklärung ist für mich unumgänglich. Ich verwende für die Aufklärung standardisierte Aufklärungsbögen. Am Ende dieser Basisinformation ist auch die Einverständniserklärung des Patienten enthalten, die ausgefüllt und vom Patienten unterfertigt wird.
Schutz bestimmter Personengruppen
Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Ästhetischen Operation, oder Ästhetischen Behandlung unterziehen. Selbstverständlich muss auch der Patient, die Patientin selbst der Durchführung der Ästhetischen Operation durch eine schriftliche Einwilligung zustimmen. Zusätzlich dazu hat vor der Durchführung des Eingriffs bei minderjährigen Patientinnen und Patienten nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen durch einen klinischen Psychologen, oder Psychiater zu erfolgen.
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